EUROPÄISCHE ERZEUGUNG
Die europäische landwirtschaftliche Produktion unterliegt einem einheitlichen Regelwerk für Qualität und Sicherheit, das durch amtliche Kontrollen überprüft und durch Rückverfolgbarkeit auf jeder Stufe der Kette gestützt wird. Diese Seite stellt dieses Regelwerk dar, das die Hauptbotschaft der Europäischen Union für diese Kampagne ist.
Die Hauptbotschaft der Europäischen Union
Jede von der Europäischen Union im Rahmen der Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse kofinanzierte Kampagne muss eine EU-bezogene Hauptaussage tragen. Diese Aussage muss auf Europa im Allgemeinen, auf die EU, die Gemeinsame Agrarpolitik, das Unionsrecht, EU-Erzeugnisse oder EU-Produktionsstandards Bezug nehmen, und sie muss über mindestens eine der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden und Erzeugnisse der EU informieren und für sie werben — darunter Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit und Kennzeichnung — sowie über die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der EU, insbesondere deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen.
Von einer Kampagne wird erwartet, dass sie sich auf eine oder einige dieser Besonderheiten konzentriert und nicht alle abdeckt. Die Besonderheiten, mit denen sich dieses Programm befasst, sind die europäischen Standards für Qualität und Sicherheit, das System der amtlichen Kontrollen, die Rückverfolgbarkeit und die Bekanntheit der Qualitätsregelungen der Europäischen Union — und innerhalb dieser Regelungen die ökologische/biologische Produktion, die das Thema dieses Programms ist.
Quelle: AGRIP-Programmleitfaden V6.0 (1. Januar 2026); Finanzhilfevereinbarung, Anhang 1, Aufgabe 3.1.
Ein Rechtsrahmen, auf jeder Stufe
Das europäische Lebensmittelrecht gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden. Es legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die für Lebensmittel und Futtermittel in der Union gelten, und schafft die Mittel zu ihrer Unterstützung.
Innerhalb dieses Rahmens haben die einzelnen Sektoren ihre eigenen detaillierten Vorschriften — Vermarktungsnormen, die Erzeugniskategorien und die Parameter ihrer Einstufung festlegen, Hygieneanforderungen, Höchstgehalte für Kontaminanten und Rückstände sowie Vorschriften über die Kennzeichnung und über die Informationen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern zu geben sind. Ein in der Union vermarktetes Erzeugnis muss den allgemeinen Rahmen und die besonderen Vorschriften seines Sektors gleichzeitig erfüllen.
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 1.
Amtliche Kontrollen
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch amtliche Kontrollen überprüft. Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie festgestellte Risiken, die Zuverlässigkeit der bisherigen Einhaltung durch den Unternehmer, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen des Unternehmers und alle Informationen, die auf einen Verstoß hindeuten.
Kontrollen sind damit keine einmalige Überprüfung an einer Stelle der Kette: sie sind eine dauerhafte Pflicht der Behörden, die sich über Produktion, Verarbeitung, Vertrieb und Einfuhr erstreckt, und ihre Häufigkeit folgt dem bewerteten Risiko und nicht einem festen Zeitplan.
Quelle: Verordnung (EU) 2017/625, Artikel 9 Absatz 1.
Rückverfolgbarkeit
Rückverfolgbarkeit ist die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist, in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet zu werden, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen. Das europäische Recht verlangt, dass diese Rückverfolgbarkeit in allen diesen Stufen sichergestellt wird.
Der Mechanismus ist eine Pflicht jedes Unternehmens in der Kette. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen jede Person feststellen können, von der sie ein Lebensmittel, ein Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen solchen Stoff erhalten haben; sie müssen Systeme und Verfahren einrichten, mit denen die Unternehmen feststellbar sind, an die ihre eigenen Erzeugnisse geliefert wurden; und diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitzuteilen.
Lebensmittel und Futtermittel, die in Verkehr gebracht werden, sind außerdem ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 3 Nummer 15 und Artikel 18.
Die Qualitätsregelungen der Europäischen Union
Neben den Vorschriften, die jedes Erzeugnis erfüllen muss, betreibt die Europäische Union freiwillige Qualitätsregelungen. Sie kennzeichnen Erzeugnisse und Produktionsmethoden anhand veröffentlichter Kriterien, und ein Erzeugnis darf den Namen und das Zeichen einer Regelung erst führen, wenn die Einhaltung festgestellt und zertifiziert wurde.
Die Regelungen umfassen die ökologische/biologische Produktion nach der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die geografischen Angaben und die garantiert traditionelle Spezialität, in deren Rahmen eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) oder eine garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) eingetragen werden kann. Geografische Angaben schützen Namen von Erzeugnissen, deren Eigenschaften mit dem Erzeugungsgebiet verbunden sind; eine garantiert traditionelle Spezialität schützt eine traditionelle Zusammensetzung oder ein traditionelles Herstellungsverfahren, ohne an ein geografisches Gebiet gebunden zu sein.
Das Thema dieses Programms ist die Bio-Regelung, und die Bekanntheit dieser Regelung ist eines seiner messbaren Ziele. Die europäische ökologische/biologische Produktion wird auf der Seite zur ökologischen/biologischen Produktion der EU vollständig beschrieben.
Quelle: Europäische Kommission, Geografische Angaben und Qualitätsregelungen erklärt; Verordnung (EU) 2018/848; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

