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ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION DER EU

Ökologische/biologische Produktion in der Europäischen Union

Die ökologische/biologische Produktion in der Europäischen Union unterliegt einem einheitlichen Regelwerk, das in allen Mitgliedstaaten gilt und jede Stufe erfasst — Saatgut und Vermehrungsmaterial, Futtermittel, frische landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete Lebensmittel.

Der geltende Rechtsrahmen ist die Verordnung (EU) 2018/848, die seit dem 1. Januar 2022 gilt und die Verordnung (EG) 834/2007 ersetzt hat.

Wie ökologische/biologische Erzeugnisse hergestellt werden

Die Vorschriften der Union für die ökologische/biologische Produktion schließen den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und ionisierender Strahlung aus und beschränken den Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden und Pestiziden.

Stattdessen stützt sich der ökologische/biologische Landbau auf Praktiken wie Fruchtfolge, den Einsatz stickstoffbindender Pflanzen und Methoden der natürlichen Schädlingsbekämpfung.

Kontrollen und Zertifizierung

Jeder Mitgliedstaat benennt Behörden und Kontrollstellen, die die Unternehmen des Sektors überprüfen. Die Erzeuger sind bei der zuständigen Kontrollstelle registriert und werden mindestens einmal jährlich kontrolliert. Die Zertifizierung wird erteilt, sobald die Einhaltung der Vorschriften festgestellt wurde.

Erzeugnisse, die in der Union als ökologisch/biologisch eingeführt und vermarktet werden, unterliegen ebenfalls Kontrollen.

Pflanzenproduktion: was die Vorschriften verlangen

Die Produktion von ökologischen/biologischen Kulturen, ausgenommen derer, die natürlicherweise im Wasser gezogen werden, erfolgt in lebendigem Boden oder in lebendigem Boden, der mit Materialien und Produkten gemischt oder gedüngt ist, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein. Hydrokultur — eine Anbaumethode, bei der Pflanzen, die natürlicherweise nicht in Wasser wachsen, ausschließlich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird — ist verboten.

Bei der ökologischen/biologischen Pflanzenproduktion müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern. Die Fruchtbarkeit und die biologische Aktivität des Bodens werden durch mehrjährige Fruchtfolge erhalten und verbessert, die obligatorisch Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat einschließt; bei anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen durch kurzfristige Gründüngungspflanzen und Leguminosen sowie die Nutzung von Pflanzenvielfalt; und in allen Fällen durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger oder organischer Substanz, beide vorzugsweise kompostiert, aus ökologischer/biologischer Produktion.

Die Vermeidung von Schäden durch Schädlinge und Unkraut stützt sich hauptsächlich auf natürliche Feinde, die Wahl der Arten, Sorten und des heterogenen Materials, die Fruchtfolge, Anbauverfahren wie mechanische und physikalische Methoden sowie thermische Verfahren. Können Pflanzen durch diese Maßnahmen nicht angemessen geschützt werden oder ist eine Bedrohung einer Kultur festgestellt, so dürfen ausschließlich in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Produkte und Stoffe verwendet werden, und nur im erforderlichen Umfang; die Unternehmer müssen Aufzeichnungen führen, die die Notwendigkeit jeder Verwendung belegen, mit Datum, Produkt, Wirkstoffen, ausgebrachter Menge, betroffener Kultur und Parzelle sowie dem zu bekämpfenden Schädling oder der zu bekämpfenden Krankheit.

Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse gelten können, müssen die Produktionsvorschriften in Bezug auf die Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums angewendet worden sein: mindestens zwei Jahre vor der Aussaat und — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen, zu denen Oliven- und Avocadobäume gehören — mindestens drei Jahre vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse.

Quelle: Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II, Teil I, Nummern 1.1, 1.2, 1.7.1, 1.9 und 1.10.

Trennung, Abholung, Verpackung und Beförderung

Auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs müssen die Unternehmer Maßnahmen ergreifen und aufrechterhalten, die verhältnismäßig und geeignet sind, um die Risiken einer Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion und Erzeugnisse mit nicht zugelassenen Produkten oder Stoffen zu ermitteln, einschließlich der systematischen Ermittlung kritischer Verfahrensschritte; Maßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken ergreifen und aufrechterhalten; diese Maßnahmen regelmäßig überprüfen und anpassen; und die anderen relevanten Anforderungen der Verordnung erfüllen, mit denen die Trennung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, der Umstellungserzeugnisse und der nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse gewährleistet wird.

Die Unternehmer können ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen zu vermeiden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und der Umstellungserzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse dürfen zu anderen Unternehmern oder Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe beziehungsweise des Siegels nicht verändert oder ausgetauscht werden kann, und deren Etikett Namen und Adresse des Unternehmers und, falls abweichend, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses, die Bezeichnung des Erzeugnisses, den Namen oder die Codenummer der für den Unternehmer zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle und gegebenenfalls die Partiekennzeichnung angibt.

Quelle: Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 28 und Anhang III, Nummern 1 und 2.

Lagerung

Die Bereiche für die Lagerung von Erzeugnissen müssen so verwaltet werden, dass die Identifizierung der Partien gewährleistet ist und jede Vermischung mit oder Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht entsprechen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse müssen jederzeit klar identifizierbar sein.

In ökologischen/biologischen Pflanzenproduktionseinheiten und Pflanzenproduktionseinheiten in Umstellung dürfen keine anderen Betriebsmittel oder Stoffe gelagert werden als die, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. In Lagereinrichtungen dürfen zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken nur die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Produkte verwendet werden.

Werden von einem Unternehmer ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse in beliebiger Kombination behandelt und werden die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Lagereinrichtungen gelagert, in denen auch andere Agrarprodukte oder Lebensmittel gelagert werden, so sind die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse von diesen anderen Erzeugnissen getrennt aufzubewahren; es sind alle Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Sendungen zu gewährleisten und Vermischungen oder Vertauschungen zu vermeiden; und vor der Einlagerung sind geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, wobei über diese Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen sind.

Quelle: Verordnung (EU) 2018/848, Anhang III, Nummer 7.

Kennzeichnung, Codenummer der Kontrollstelle und Rückverfolgbarkeit

Trägt ein Erzeugnis Bezeichnungen, die sich auf die ökologische/biologische Produktion beziehen, so muss die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat; bei vorverpackten Lebensmitteln muss zudem das Logo der Europäischen Union für die ökologische/biologische Produktion auf der Verpackung erscheinen.

Wird das Logo der Europäischen Union für die ökologische/biologische Produktion auf einem Erzeugnis verwendet, so muss im selben Sichtfeld wie das Logo eine Angabe des Ortes erscheinen, an dem die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe des Erzeugnisses erzeugt wurden, und zwar je nach Fall in der Form „EU-Landwirtschaft“, „Nicht-EU-Landwirtschaft“ oder „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“. Diese Angaben sind an einer auffälligen Stelle so anzubringen, dass sie leicht sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sind.

Die Rückverfolgbarkeit beruht auf den Aufzeichnungen des Unternehmers. In der Pflanzenproduktion müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über die betroffenen Parzellen und die Erntemenge führen, Aufzeichnungen über alle sonstigen auf jeder Parzelle verwendeten externen Betriebsmittel sowie Aufzeichnungen über die verwendeten Düngemittel, Bodenverbesserer und Pflanzenschutzmittel — jeweils mit dem Datum der Verwendung, der Bezeichnung des Produkts, der ausgebrachten Menge und der betroffenen Kultur und Parzelle. Die auf der Beförderungskennzeichnung verlangte Partiekennzeichnung ist das, was die Verknüpfung der Partie mit diesen Aufzeichnungen ermöglicht.

Quelle: Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 32 und 33; Anhang II, Teil I, Nummern 1.9.3, 1.10.2 und 1.12; Anhang III, Nummer 2.

Die Grundsätze, auf denen der Rahmen beruht

Zu den erklärten Zielen des ökologischen/biologischen Landbaus in der Union zählen der verantwortungsvolle Einsatz von Energie und natürlichen Ressourcen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wahrung regionaler ökologischer Gleichgewichte, die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, die Erhaltung der Wasserqualität und hohe Standards beim Tierschutz.

Eine behandschuhte Hand schneidet mit einer Gartenschere eine Avocado vom Baum, inmitten dichten grünen Laubs.